Risiken des Projekts "Glowing Plant"
Die Herstellung von Pflanzen als Lichtquelle würde auf der einen Seite ein großes Energie-Einsparpotenzial ermöglichen, was angesichts des wachsenden Energieverbrauchs vor allem in den Schwellenländern wie China, Russland oder Brasilien ein riesiger Vorteil wäre.
Auf der anderen Seite aber birgt die Forschung nach immer leuchtkräftigeren Pflanzen, wie sie von Evans und seinen Kollegen betrieben wird, auch große Risiken in sich. Denn während bei der Gentechnologie ein Gen aus einem Organismus entnommen und dieses dann einem anderen Organismus zugeführt wird, werden hier neue Gene mit einem Computerprogramm synthetisch hergestellt. Das heißt, die Gene haben vorher noch nie in der Natur existiert. Was diese maschinelle Produktion von Erbgut für den Menschen und die Umwelt für Folgen hat, ist jetzt noch gar nicht abzuschätzen. Vor allem kritisieren Umweltorganisationen, dass über die Website von „Glowing Plant“ bereits Samen und Pflanzen in großen Mengen wahllos und unkontrolliert überall in den gesamten USA versendet wurden. Dadurch besteht die große Gefahr, dass sich diese neuen Pflanzen sowohl durch natürliche Fortpflanzung als auch durch die Weitergabe an Freunde und Bekannte so stark verbreiten, dass sie bald irgendwo in der Natur zu finden sind, wo man sie gar nicht haben will.
Aus diesem Grund haben sich inzwischen 116 Organisationen für ein Moratorium auf die Verbreitung solcher Leuchtpflanzen ausgesprochen. Und die Vereinten Nationen mahnen die Staaten, nach dem Vorsorgeprinzip vorzugehen. Das heißt: Bevor ein neues Produkt auf den Markt gebracht wird, muss es zuvor umfangreich in all seinen Auswirkungen getestet werden. Während dieses Prinzip in den meisten Ländern eingehalten wird, ist dies in den USA nicht der Fall.
Hier in Deutschland wurde 1990 mit dem Gentechnikgesetz ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um die Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen vor eventuell schädlichen Auswirkungen von gentechnischen Verfahren und Produkten zu schützen und Vorsorge zu treffen (§ 1 GenTG). So ist es unter anderem erforderlich, erstmalige gentechnische Arbeiten zusammen mit den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin schriftlich zu beantragen und genehmigen zu lassen (§ 8 und § 10 GenTG). Für die Freisetzung und das Inverkehrbringen von genveränderten Organismen (GVO) gilt das ebenso (§ 14 – 16 GenTG). Unter „Freisetzung“ wird hier die zeitlich befristete Verwendung von GV0 zu Testzwecken verstanden, unter „Inverkehrbringen“ die Weitergabe an Dritte, der Verkauf oder der kommerzielle Anbau von GVO. Bei Verstößen gegen diese gesetzlichen Vorschriften muss man mit einer Bestrafung rechnen (§ 38, § 39 GenTG).
Quellen:
· Lobe, A.: Forscher will Beleuchtung in Bäume integrieren (Stand 31.07.2013), in: Die Welt. http://www.welt.de/wissenschaft/article118566688/Forscher-will-Beleuchtung-in-Baeume-integrieren.html (letzter Zugriff:10.01.2015).
· Willmroth, J.: US-Forscher machen leuchtende Pflanzen marktreif (Stand 20.01.2014), in: Wirtschaftswoche green.http://green.wiwo.de/biotechnologie-us-forscher-machen-leuchtende-pflanzen-marktreif/ (letzter Zugriff: 20.10.2014).
· Wikipedia: Gentechnikgesetz (Stand 2010). http://de.wikipedia.org/wiki/Gentechnikgesetz_(Deutschland) (letzter Zugriff: 19.01.2015).
· Gen-ethisches Netzwerk: Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO (Stand 16.04.2014). http://www.gen-ethisches-netzwerk.de/freisetzungen-und-inverkehrbringen-gvo (letzter Zugriff: 19.01.2015).
· Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) in der Fassung vom 07.08.2013.